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S2 21 80

UV

Wallis · 2022-01-26 · Deutsch VS

S2 21 80 URTEIL VOM 26. JANUAR 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada, Thomas Brunner, Kantons- richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerdegegnerin (Leistungseinstellung per 15. Mai 2021) Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juli 2021

Sachverhalt

A. Der xxx geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankhei- ten versichert, als er am 15. Dezember 2020 bei der Arbeit im Schnee ausrutschte (Akten der SUVA S. 1). Die SUVA anerkannte den Berufsunfall und sprach die gesetzlichen Leistungen zu. Nach Einholung des radiologischen (S. 6) und bildgebenden Materials (S. 13) sowie der Berichte der behandelnden Orthopäden (S. 11 und S. 16 f) und Chirurgen (S. 18) liess die Beschwerdegegnerin durch ihren Aussendienstmitarbeiter am 21. April 2021 ein Be- sprechungsprotokoll verfassen (S. 22). Im Anschluss wurde das Dossier unter Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts des behandelnden Orthopäden (S. 24) dem kreisärztli- chen Dienst vorgelegt (S. 30). Dieser schlussfolgerte am 11. Mai 2021 (S. 30), der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung der vorbestehenden Cuff-Arthro- pathie/Omarthrose geführt. Die durchgeführte Operation sei aufgrund des voroperierten Vorzustandes bedingt gewesen. Gestützt auf diesen kreisärztlichen Bericht stellte die SUVA per 15. Mai 2021 ihre Leistungen ein (S. 33), da die Unfallfolgen bei einer Schul- terkontusion nach 12 Wochen ausgeheilt und die darüber hinausgehenden Beschwer- den mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom

15. Dezember 2020 zurückzuführen seien. Daran hielt sie, nachdem am 21. Mai 2021 eine weitere kreisärztliche Stellungnahme eingeholt worden war (S. 44), mit Einsprache- entscheid vom 12. Juli 2021 (S. 56) fest. B. Mit an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts weitergelei- teten Beschwerde vom 27. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die nochmalige Überprüfung und seine Einvernahme. Seine Schulterbeschwerden seien von der Be- schwerdegegnerin nicht ernst genommen worden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2021 hielt die SUVA am Einspracheent- scheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Sie verneinte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwer- den und dem Unfall. Die kreisärztliche Beurteilung erfülle die Kriterien der Rechtspre- chung, ihr könne voller Beweiswert zugemessen werden. Nachdem auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden war, schloss das Gericht den Schriftenwechsel am 7. Oktober 2021 ab.

- 3 -

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte- resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ge- stützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom

E. 2 Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versiche- rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA die Leistungen zu Recht per 15. Mai 2021 eingestellt hat.

E. 3.1 Gemäss Art. 4 ATSG ist Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

- 4 - Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers wird gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG bei Berufs- unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei Körperschädigungen, wie Meniskusrisse (Art. 6 Abs. 2 lit. c. UVG), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f) und Bandläsionen (lit. g), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

E. 3.2 Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Er- krankung zurückzuführen ist. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversi- cherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51).

E. 3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs- frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstel- lung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb).

E. 3.4 Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass die SUVA das Ereignis vom

15. Dezember 2020 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass die diagnostizierte Supraspinatussehnenruptur rechts (S. 11) nicht auf das Unfallereignis vom 15. Dezember 2020 zurückzuführen ist. Beim Unfall kam es lediglich zu einer Schulterkontusion nach Rotatorenmanschetten-OP im Januar 2002 (vgl. Arztbericht des erstbehandelnden Arztes vom 12. Januar 2021 S. 6) mit einer vo- rübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes. Daran vermag der

- 5 - Einwand des Beschwerdeführers, er sei bis zum Sturz im Dezember 2020 beschwerde- frei gewesen, nichts zu ändern. Die bildgebenden Befunde (vgl. MRI vom 7. Januar 2021, S. 13 und Röntgen vom 17. Dezember 2020 S. 6) kurz nach dem Unfallereignis wiesen eine weit unter 50% atrophierte Muskulatur auf, die ausserdem fettig degeneriert war. Um den Humeruskopf mit Kopfhochstand lagen multiple postoperative metallische Artefakte in den Weichteilen vor. Beim arthrotischen Schultergelenk treten schliesslich – trotz fortgeschrittener Schäden im Röntgenbild – nicht zwangsläufig Schmerzen auf (Arthro Clinic Hamburg, 2022, https://www.arthro-clinic.de/schulterbeschwerden/arth- rose). Bei lange bestehenden grossen Defekten in den Sehnen der Rotatorenman- schette kann es zu einer besonderen Form der Arthrose kommen, der Cuff tear Arthro- pathie. In diesen Fällen ist die Implantation von speziellen, sog. Inversen (umgedrehten) Schulterprothesen erforderlich (https://www.orthopaede-fulda.de/images/pdfs/defek- tarthropathie.pdf), wie dies am 9. Februar 2021 beim Beschwerdeführer erfolgte (vgl. OP-Bericht S. 18). Mit Bericht vom 18. Januar 2021 (S. 11) hatte daher der Chirurg und Orthopäde geschlussfolgert, dass sich eine Ruptur der Supraspinatussehne und Hume- ruskopfhochstand im «Sinne einer hier bereits seit längerer Zeit bestehenden Ruptur» zeige. Dementsprechend liege eine maximale Atrophie der Supraspinatussehnenmus- kulatur auf weit über 50% mit zusätzlicher intramuskulärer Verfettung vor. Dieser Beur- teilung schloss sich der Kreisarzt an und ergänzte, unfallkausale strukturelle Läsionen hätten sich auf den bildgebenden Aufnahmen nicht gefunden (S. 44). Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf die kreisärztliche Beurteilung vom 21. Mai 2021 abgestellt werden, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auch nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung begründen würden. Demnach kam es beim Unfall vom 15. Dezember 2020 zu einer Schulterkontusion mit einer vorübergehen- den Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes, wobei spätestens nach zwölf Wochen der Vorzustand wieder erreicht worden war. Die SUVA hat den Nachweis er- bracht, dass das Ereignis vom 15. Dezember 2020 auch keine Teilursache des Sehnen- risses bildet. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vor- wiegend, d.h. zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Vorerkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Leistungspflicht befreit.

E. 3.5 Zusammenfassend steht fest, dass die streitbetroffene Verletzung nach Mitte Mai 2021 nicht mehr auf den Unfall vom 15. Dezember 2020 zurückzuführen ist. Auch im Lichte einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein Leistungsanspruch mehr begründet. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 hat die SUVA die massgeblichen

- 6 - Grundsätze erläutert und die Fragen des Beschwerdeführers eingehend und korrekt be- antwortet. Darauf wird verwiesen.

E. 4 Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag, der Parteieinvernahme. Das Gehörs- recht verleiht einer Partei nicht den absoluten Anspruch, vom Gericht mündlich angehört zu werden. Es gebietet der Verfahrensleitung lediglich, der Recht suchenden Person die Möglichkeit zu geben, sich zum angefochtenen Entscheid und zu allenfalls im weiteren Prozessverlauf neu vorgebrachten Parteivorbringen - soweit diese für die Entscheidfin- dung von Bedeutung sind - in genügender Weise zu äussern (vgl. etwa Bundesgerichts- urteil 9C_281/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Weshalb der Beschwerde- führer zweckdienliche Ausführungen zum Sachverhalt nicht im Rahmen des Schriftver- kehrs hätte vorbringen können, leuchtet in casu nicht ein, weshalb schon aus diesem Grund darauf verzichtet werden kann. Ferner erübrigt sich eine Parteieinvernahme, da es sich bei den anlässlich einer solchen gemachten Angaben lediglich um subjektive und nicht belegte Aussagen des Beschwerdeführers handeln würde. Schliesslich wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Akten der Vorinstanz ediert. Diese enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente. Das Gericht betrachtet in antizipierter Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erstellt. Weitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme ist deshalb nicht erforderlich (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3).

E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Entscheid der SUVA als rechtens, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist.

E. 6 Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu quali- fizieren sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das Spezialge- setz, in casu das UVG, sieht keine Kostenpflicht vor).

- 7 -

Damit wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 26. Januar 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S2 21 80

URTEIL VOM 26. JANUAR 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada, Thomas Brunner, Kantons- richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerdegegnerin

(Leistungseinstellung per 15. Mai 2021) Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juli 2021

- 2 - Sachverhalt

A. Der xxx geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankhei- ten versichert, als er am 15. Dezember 2020 bei der Arbeit im Schnee ausrutschte (Akten der SUVA S. 1). Die SUVA anerkannte den Berufsunfall und sprach die gesetzlichen Leistungen zu. Nach Einholung des radiologischen (S. 6) und bildgebenden Materials (S. 13) sowie der Berichte der behandelnden Orthopäden (S. 11 und S. 16 f) und Chirurgen (S. 18) liess die Beschwerdegegnerin durch ihren Aussendienstmitarbeiter am 21. April 2021 ein Be- sprechungsprotokoll verfassen (S. 22). Im Anschluss wurde das Dossier unter Einholung eines aktuellen Verlaufsberichts des behandelnden Orthopäden (S. 24) dem kreisärztli- chen Dienst vorgelegt (S. 30). Dieser schlussfolgerte am 11. Mai 2021 (S. 30), der Unfall habe lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung der vorbestehenden Cuff-Arthro- pathie/Omarthrose geführt. Die durchgeführte Operation sei aufgrund des voroperierten Vorzustandes bedingt gewesen. Gestützt auf diesen kreisärztlichen Bericht stellte die SUVA per 15. Mai 2021 ihre Leistungen ein (S. 33), da die Unfallfolgen bei einer Schul- terkontusion nach 12 Wochen ausgeheilt und die darüber hinausgehenden Beschwer- den mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom

15. Dezember 2020 zurückzuführen seien. Daran hielt sie, nachdem am 21. Mai 2021 eine weitere kreisärztliche Stellungnahme eingeholt worden war (S. 44), mit Einsprache- entscheid vom 12. Juli 2021 (S. 56) fest. B. Mit an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts weitergelei- teten Beschwerde vom 27. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die nochmalige Überprüfung und seine Einvernahme. Seine Schulterbeschwerden seien von der Be- schwerdegegnerin nicht ernst genommen worden. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2021 hielt die SUVA am Einspracheent- scheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Sie verneinte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwer- den und dem Unfall. Die kreisärztliche Beurteilung erfülle die Kriterien der Rechtspre- chung, ihr könne voller Beweiswert zugemessen werden. Nachdem auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden war, schloss das Gericht den Schriftenwechsel am 7. Oktober 2021 ab.

- 3 - Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte- resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ge- stützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom

2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versiche- rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA die Leistungen zu Recht per 15. Mai 2021 eingestellt hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 4 ATSG ist Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

- 4 - Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers wird gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG bei Berufs- unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei Körperschädigungen, wie Meniskusrisse (Art. 6 Abs. 2 lit. c. UVG), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f) und Bandläsionen (lit. g), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. 3.2 Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Er- krankung zurückzuführen ist. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversi- cherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51). 3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs- frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstel- lung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). 3.4 Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass die SUVA das Ereignis vom

15. Dezember 2020 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass die diagnostizierte Supraspinatussehnenruptur rechts (S. 11) nicht auf das Unfallereignis vom 15. Dezember 2020 zurückzuführen ist. Beim Unfall kam es lediglich zu einer Schulterkontusion nach Rotatorenmanschetten-OP im Januar 2002 (vgl. Arztbericht des erstbehandelnden Arztes vom 12. Januar 2021 S. 6) mit einer vo- rübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes. Daran vermag der

- 5 - Einwand des Beschwerdeführers, er sei bis zum Sturz im Dezember 2020 beschwerde- frei gewesen, nichts zu ändern. Die bildgebenden Befunde (vgl. MRI vom 7. Januar 2021, S. 13 und Röntgen vom 17. Dezember 2020 S. 6) kurz nach dem Unfallereignis wiesen eine weit unter 50% atrophierte Muskulatur auf, die ausserdem fettig degeneriert war. Um den Humeruskopf mit Kopfhochstand lagen multiple postoperative metallische Artefakte in den Weichteilen vor. Beim arthrotischen Schultergelenk treten schliesslich – trotz fortgeschrittener Schäden im Röntgenbild – nicht zwangsläufig Schmerzen auf (Arthro Clinic Hamburg, 2022, https://www.arthro-clinic.de/schulterbeschwerden/arth- rose). Bei lange bestehenden grossen Defekten in den Sehnen der Rotatorenman- schette kann es zu einer besonderen Form der Arthrose kommen, der Cuff tear Arthro- pathie. In diesen Fällen ist die Implantation von speziellen, sog. Inversen (umgedrehten) Schulterprothesen erforderlich (https://www.orthopaede-fulda.de/images/pdfs/defek- tarthropathie.pdf), wie dies am 9. Februar 2021 beim Beschwerdeführer erfolgte (vgl. OP-Bericht S. 18). Mit Bericht vom 18. Januar 2021 (S. 11) hatte daher der Chirurg und Orthopäde geschlussfolgert, dass sich eine Ruptur der Supraspinatussehne und Hume- ruskopfhochstand im «Sinne einer hier bereits seit längerer Zeit bestehenden Ruptur» zeige. Dementsprechend liege eine maximale Atrophie der Supraspinatussehnenmus- kulatur auf weit über 50% mit zusätzlicher intramuskulärer Verfettung vor. Dieser Beur- teilung schloss sich der Kreisarzt an und ergänzte, unfallkausale strukturelle Läsionen hätten sich auf den bildgebenden Aufnahmen nicht gefunden (S. 44). Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf die kreisärztliche Beurteilung vom 21. Mai 2021 abgestellt werden, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auch nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung begründen würden. Demnach kam es beim Unfall vom 15. Dezember 2020 zu einer Schulterkontusion mit einer vorübergehen- den Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes, wobei spätestens nach zwölf Wochen der Vorzustand wieder erreicht worden war. Die SUVA hat den Nachweis er- bracht, dass das Ereignis vom 15. Dezember 2020 auch keine Teilursache des Sehnen- risses bildet. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vor- wiegend, d.h. zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Vorerkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Leistungspflicht befreit. 3.5 Zusammenfassend steht fest, dass die streitbetroffene Verletzung nach Mitte Mai 2021 nicht mehr auf den Unfall vom 15. Dezember 2020 zurückzuführen ist. Auch im Lichte einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein Leistungsanspruch mehr begründet. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 hat die SUVA die massgeblichen

- 6 - Grundsätze erläutert und die Fragen des Beschwerdeführers eingehend und korrekt be- antwortet. Darauf wird verwiesen.

4. Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag, der Parteieinvernahme. Das Gehörs- recht verleiht einer Partei nicht den absoluten Anspruch, vom Gericht mündlich angehört zu werden. Es gebietet der Verfahrensleitung lediglich, der Recht suchenden Person die Möglichkeit zu geben, sich zum angefochtenen Entscheid und zu allenfalls im weiteren Prozessverlauf neu vorgebrachten Parteivorbringen - soweit diese für die Entscheidfin- dung von Bedeutung sind - in genügender Weise zu äussern (vgl. etwa Bundesgerichts- urteil 9C_281/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Weshalb der Beschwerde- führer zweckdienliche Ausführungen zum Sachverhalt nicht im Rahmen des Schriftver- kehrs hätte vorbringen können, leuchtet in casu nicht ein, weshalb schon aus diesem Grund darauf verzichtet werden kann. Ferner erübrigt sich eine Parteieinvernahme, da es sich bei den anlässlich einer solchen gemachten Angaben lediglich um subjektive und nicht belegte Aussagen des Beschwerdeführers handeln würde. Schliesslich wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Akten der Vorinstanz ediert. Diese enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente. Das Gericht betrachtet in antizipierter Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erstellt. Weitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme ist deshalb nicht erforderlich (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3).

5. Aufgrund des Gesagten erweist sich der Entscheid der SUVA als rechtens, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist.

6. Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu quali- fizieren sind (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das Spezialge- setz, in casu das UVG, sieht keine Kostenpflicht vor).

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Damit wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 26. Januar 2022